Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Allgemeines – Geltung der Bedingungen

Die Einzelunternehmung holz-egge Kohler führt sämtliche ihrer Dienstleistungen nur auf Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aus. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

2. Angebot und Vertragsschluss

Die von der Einzelunternehmung holz-egge Kohler offerierte Leistung beruht auf vollständigen, zur Berechnung geeigneter Unterlagen und Daten, sowie verbindlichen, unmissverständlich bezeichneten Inhalts-, Stand- und Massangaben. Angebote, die aufgrund ungenauer oder noch nicht vorliegender Unterlagen erfolgen, haben nur unverbindlichen Richtpreischarakter.

3. Vertragsinhalt

Die Einzelunternehmung holz-egge Kohler verpflichtet sich zur Erstellung der in Auftrag gegebenen Arbeiten und der Auftraggeber zur Bezahlung des offerierten und bestätigten Preises.

4. Preise und Rechnungslegung

Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise beinhalten Verpackung, Fracht, Porto für Lieferungen innerhalb der Schweiz, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

Die genannten Preise richten sich nach den im Vertrag vereinbarten Leistungen. Kosten, die durch nachträgliche vom Kunden veranlasste Änderungen bedingt sind, werden gesondert berechnet.

Vom Besteller oder dessen beauftragten Vermittler gegenüber dem Angebot verursachter Mehraufwand (wie Vorlagen- und Manuskriptbereinigung bzw. -überarbeitung, Zusatzbearbeitung von Datenträger oder Text-/Bilddaten sowie bei mangelhaften, fehlenden oder für die Wiedergabe schlecht geeigneten Unterlagen) wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Autorkorrekturen (nachträgliche Textänderungen, Bildumstellungen, Änderungen im Umbruch und dergleichen) werden nach aufgewendeter Zeit ebenfalls zusätzlich berechnet.

Die Kosten für den Versand beinhalten die einmalige Versendung an die vom Kunden angegebene Lieferadresse in der Schweiz. Davon abweichende Speditionsarten werden dem Besteller nach Aufwand in Rechnung gestellt.

Allfällige zur Auslieferung benutzte Paletten, Behälter und Kisten werden ausgetauscht oder zum Selbstkostenpreis fakturiert, wenn sie nicht innert 4 Wochen nach Erhalt der Sendung in gutem Zustand und franko zurückgesandt werden.

5. Skizzen, Entwürfen und Muster

Von der Einzelunternehmung holz-egge Kohler erstellte Skizzen, Entwürfe, Originale und fotografische Arbeiten werden verrechnet, auch wenn kein entsprechender Druckauftrag erteilt wird.

6. Liefer- und Leistungszeit

Angegebene Lieferzeiten gelten nur für Lieferungen innerhalb der Schweiz. Ist nichts anderes vermerkt, sind die angegebenen Liefertermine keine Fixtermine. Die Lieferzeit ist in Werktagen angegeben und beginnt nach Versendung der Auftragsbestätigung – bzw. im Kreditgeschäft nach Eingang der vom Kunden unterzeichneten Auftragsbestätigung bei der Einzelunternehmung holz-egge Kohler – an dem Werktag, an dem bis 16 Uhr alle für die Produktion notwendigen Daten bzw. Vorlagen (Bild- und Textvorlagen, Manuskripte oder Daten) sowie ein allfälliges Gut zum Druck bei der Einzelunternehmung holz-egge Kohler eingegangen sind (bei Bestellungen «1–2 Arbeitstage» bis 11 Uhr).
Hat der Kunde als Zahlungsart Vorauskasse gewählt, so wird der Auftrag erst nach Zahlungseingang bearbeitet. Sofern keine Vorleistungspflicht von der Einzelunternehmung holz-egge Kohler vereinbart worden ist, besteht für die Einzelunternehmung holz-egge Kohler vor Eingang der Zahlung jedoch in keinem Falle eine Lieferverpflichtung.

Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.

Wird der vereinbarte Liefertermin durch die Einzelunternehmung holz-egge Kohler nicht eingehalten, so hat der Kunde zunächst schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde nur vom Vertrag zurücktreten oder weiterhin die Erfüllung verlangen. Die Einzelunternehmung holz-egge Kohler haftet in keinem Falle für allfälligen Verspätungsschaden oder für ein allfälliges Erfüllungsinteresse des Kunden.

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Einzelunternehmung holz-egge Kohler die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen und andere unvorhergesehene Hindernisse) und ausserhalb des Willens der Einzelunternehmung holz-egge Kohler liegen sowie nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware von erheblichen Einfluss sind, auch wenn sie bei Lieferanten der Einzelunternehmung holz-egge Kohler oder deren Unterlieferanten eintreten, hat die Einzelunternehmung holz-egge Kohler auch bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Einzelunternehmung holz-egge Kohler, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wird durch die oben genannten Umstände die Leistung unmöglich, so wird die Einzelunternehmung holz-egge Kohler von der Leistungspflicht frei. Die Einzelunternehmung holz-egge Kohler hat dem Kunden die Hindernisse unverzüglich anzuzeigen.

7. Abnahmeverzug

Nimmt der Besteller die Ware nicht innerhalb angemessener Frist nach avisierter Fertigstellungsanzeige ab, so ist die Einzelunternehmung holz-egge Kohler berechtigt, die Ware zu fakturieren und sie auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers selbst auf Lager zu nehmen oder auswärts einzulagern.

8. Gefahrenübergang

Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an die zur Versendung bestimmte Person, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Versendungskosten trägt und auch dann wenn die Beförderung durch eigene Mitarbeiter der Einzelunternehmung holz-egge Kohler geschieht. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die die Einzelunternehmung holz-egge Kohler nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Sendung auf seine Kosten durch die Einzelunternehmung holz-egge Kohler gegen versicherbare Schäden versichert.

9. Gravurdaten, Prüfungspflicht

Die Einzelunternehmung holz-egge Kohler führt alle Gravuraufträge grundsätzlich auf Grundlage der vom Kunden übermittelten Daten aus. Diese Daten sind ausschliesslich in den Formaten und mit den Spezifikationen zu übermitteln, die in den Kundeninformationen genannt sind. Bei abweichenden Datenformaten oder anderen Spezifikationen ist eine fehlerfreie Gravur nicht gewährleistet.

Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm übermittelten Daten vor Übermittlung an die Einzelunternehmung holz-egge Kohler sorgfältig zu prüfen, ob diese für den auszuführenden Druckauftrag geeignet sind. Eine Überprüfung der Daten durch die Einzelunternehmung holz-egge Kohler erfolgt nicht. Für vom Kunden angelieferte Daten, die inhaltlich fehlerhaft oder unvollständig sind, übernimmt die Einzelunternehmung holz-egge Kohler keinerlei Verantwortung. Die Gefahr etwaiger Fehler der Gravurerzeugnisse infolge fehlerhafter Daten trägt allein der Kunde.

Bezüglich Spracheigenschaft, Grammatik oder Syntax in den Unterlagen, die der Einzelunternehmung holz-egge Kohler vom Auftraggeber geliefert werden, übernimmt die Einzelunternehmung holz-egge Kohler keine Haftung.

Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden werden, soweit technisch möglich, auch andere als die in den Kundeninformationen angegebenen Formate verarbeitet. Sofern durch die Konvertierung der Daten in Formate, die von der Einzelunternehmung holz-egge Kohler verarbeitet werden können, Fehler entstehen, gehen diese nicht zu Lasten von der Einzelunternehmung holz-egge Kohler. Der Kunde erklärt, dass er das Risiko der Konvertierung selbst trägt.

Vom Besteller beschafftes Material ist der Einzelunternehmung holz-egge Kohler frei ins Haus zu liefern. Der Besteller haftet für alle Schäden, die aus einer allfälligen Nichteignung des Materials entstehen können (Qualität und Quantität). Dazu gehört auch eine Einlagerung des Materials auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

10. Beanstandungen

Die Ware ist sofort nach deren Erhalt zu prüfen. Offensichtliche Mängel an der gelieferten Ware sind innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Einzelunternehmung holz-egge Kohler anzuzeigen.

Branchenübliche Abweichungen in Ausführung und Material, insbesondere Schnittgenauigkeit, Originaltreue der Reproduktion und Qualität der Gravurträger (Holz, Karton usw.), bleiben vorbehalten. Soweit der Einzelunternehmung holz-egge Kohler durch Zulieferer Toleranzen auferlegt werden, gelten diese auch gegenüber dem Kunden.

Beanstandungen, die lediglich darauf beruhen, dass der Kunde die Hinweise zu den Voraussetzungen für die Gravurdaten nicht beachtet hat, können nicht erhoben werden.

Geringfügige Gravurabweichungen sind kein Mangel. Dies gilt auch bei Abweichungen zu einem früheren Auftrag, der bei der Einzelunternehmung holz-egge Kohler graviert wurde.

11. Gewährleistung

Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so hat die Einzelunternehmung holz-egge Kohler – nach ihrer Wahl – unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Kunden Ersatz zu liefern, nachzubessern oder den Kaufpreis angemessen zu reduzieren. Lässt die Einzelunternehmung holz-egge Kohler eine ihr gesetzte Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde unter Ausschluss aller anderen Ansprüche vom Vertrag zurücktreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises verlangen. Die Einzelunternehmung holz-egge Kohler haftet für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten im gleichen Umfang wie für die ursprüngliche Ware.
Die Verjährungsfrist für sämtliche Mängelansprüche an Ware, die nicht für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist, beträgt 90 Tage.

12. Haftung

Die Einzelunternehmung holz-egge Kohler behandelt die ihr übergebenen Manuskripte, Daten, Originale, Fotografien usw. sowie lagernde Drucksachen oder sonstige erhaltende Gegenstände mit der üblichen Sorgfalt. Weitergehende Risiken sind vom Auftraggeber zu tragen.

Die Einzelunternehmung holz-egge Kohler haftet sodann nur für Schäden, die am Liefergegenstand (direkte Schäden) entstanden sind. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (indirekte Schäden), insbesondere nicht für den entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden, ist die Haftung ausgeschlossen. In jedem Fall haftet die Einzelunternehmung holz-egge Kohler nur für Schäden, die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind. Die Haftung ist auf die Höhe des Auftragswerts beschränkt.

Soweit die Haftung der Einzelunternehmung holz-egge Kohler ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

13. Eigentums-, Urheber- und Reproduktionsrechte

Das Urheberrecht an kreativen und gestalterischen Leistungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Anderweitige als die im Auftrag vereinbarten Verwendungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Einzelunternehmung holz-egge Kohler.

Allfällige Eigentumsrechte an Daten und Urheberrechte des Kunden bleiben gewahrt. Der Kunde hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass die zur Verfügung gestellten Daten aufbewahrt oder herausgegeben werden.

Der Kunde versichert, dass er sämtliche Rechte zur Nutzung, Weitergabe und Veröffentlichung der übertragenen Daten, insbesondere im Hinblick auf Text- und Bildmaterial besitzt. Der Kunde haftet alleine dafür, dass er keine Schutzrechte Dritter verletzt und die Inhalte seiner Drucksachen nicht gegen geltendes Recht der Schweiz verstossen. Dies gilt auch für gespeicherte Archivdaten und deren Wiederbenutzung. Der Kunde stellt die Einzelunternehmung holz-egge Kohler, soweit diese wegen der Verletzung der Rechte Dritter, insbesondere wegen Urheberrechtsverletzungen, durch die Verwendung der vom Kunden überlassenen Daten in Anspruch genommen wird, schadlos.

Die von der Einzelunternehmung holz-egge Kohler erstellten Arbeitsunterlagen (fotografische Aufnahmen, Daten usw.) bleiben in deren Eigentum.

14. Eigentumsvorbehalt

Die Einzelunternehmung holz-egge Kohler behält sich das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung der aus dem betreffenden Vertrag bestehenden Forderungen vor und ist berechtigt, diesen Eigentumsvorbehalt erforderlichenfalls ins Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; der Kunde verpflichtet sich, der Einzelunternehmung holz-egge Kohler alle Forderungen in Höhe des offenen Rechnungsendbetrages abzutreten, die ihm aus der entsprechenden Weiterveräusserung gegen seine Abnehmer erwachsen. Die Einzelunternehmung holz-egge Kohler kann verlangen, dass der Kunde ihr diese Forderungen schriftlich abtritt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen auf seine Kosten aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

15. Abrufaufträge

Die bei Abrufaufträgen entstehenden Mehrkosten für Beanspruchung des Lagers und die Verzinsung des im Auftrag gebundenen Kapitals (Arbeit, Material) gehen zu Lasten des Bestellers.

16. Aufbewahrung und Archivierung

Digitale Daten und andere zur Wiederverwendung benötigten Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden weder über den Liefertermin hinaus bei derEinzelunternehmung holz-egge Kohler aufbewahrt, noch an den Kunden übersandt.

Eine Archivierungspflicht für Arbeitsunterlagen (Daten, usw.) besteht für die Einzelunternehmung holz-egge Kohler nicht. Wird die Archivierung zusätzlich explizit vereinbart, so erfolgt die diese auf Gefahr des Auftraggebers und wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Jede Haftung der Einzelunternehmung holz-egge Kohler für den Verlust oder Beschädigung von Daten bzw. den weiteren Arbeitsunterlagen wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

17. Zahlungsfälligkeit und Verrechnung

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Endpreis sofort nach Vertragsschluss zur Zahlung fällig.

Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung verrechnen. Der Kunde ist zur Ausübung eines Verrechnungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das Schweizerische Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie des Wiener Kaufrechts.

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das am Geschäftssitz der Einzelunternehmung holz-egge Kohler zuständige Gericht. Die Einzelunternehmung holz-egge Kohler ist jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand einzuklagen. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Zwingen, im Januar 2022